transkribiert von Mathias Nagel
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Abschnitt 1555-1599 1600-1649 1650-1699


Dekade 1650-1659 1660-1669 1670-1679 1680-1689 1690-1699



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9. würde der Stadt Submission auch dazu dienen daß sie aus denen ietzigen mit dem Kayser und Herzogen zu Braunschweig Zell, etc. habenden Beschwerlichen Jrrungen auf eine Leidliche und erträgl(iche) weise Belangen könte. 10. hat die Stadt auch nicht mehr zu Befürchten, daß dero 4 Lande so Leicht von jemandt, wie bißhero geschehen, weiter überzogen oder sonsten in den ihrigen turbiret, noch auch wie ebenfalß zum öfftern umb geringe praetension und uhrsachen willen geschehen, derer Güter, Effecten und Schiffe arrestiret, noch der Stadt ferner Geldt Sum(m)en würde abgepresset werden. 11. Jn Summe wann sich die Stadt J(hrer) K(öniglichen) M(ajestät) proposition submittiret, wird sie dadurch aller auswärtigen und innerlichen Gefahr und unruhe auf einmahl Befreyet, und da die sie sich bishero von allen seiten (...) in acht nehmen müssen, und Bald von diesem Baldt von jenem incommodiret worden, in dem zu stande gesetzet, daß sie und gemeine Bürgerschafft hinführo auf nichts anders als wo sie Jhre Nahrung und Commercien je Länger je mehr vortheile, so die Stadt aus J(hrer) K(öniglichen) M(ajestät) Landen und von dero protection zum Theil ziehet, und noch mehrer ziehen und hoffen kann, anizo zugeschweigen.

[594] Dahingegen Gemeine Stadt und Bürgerschafft selbsten indiciren wird, da sie über alles vermuhten sich nicht Submittiren solten, was für gefahr, und ungelegenheit sie sich über den Halß ziehen, indem J(hre) K(önigliche) M(ajestät) wieder dero willen und gemühts neigung J(hrer) K(öniglichen) M(ajestät) Respect halber gezwungen seyn werden, der Stadt mit Feuer und Bomben zuzusetzen, auch sonsten allen mögl(ichen) Schaden in der Nahrung commercien zuthun, gestalt dan auch J(hre) K(önigliche) M(ajestät) immer nach Laßen werden, Jhre habende Rechtmäßige Praetension gegen diese Stadt, als wo Bey J(hrer) K(öniglichen) M(ajestät) Glorie interessiert ist, Bey allen vorkom(m)enden Gelegenheiten zu prosequiren, und zu Behaubten, und dennoch die Stadt derogleichen, wie